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§ 181 BGB Insichgeschäft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=181
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in