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§ 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=197
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, 2.