1 Ergebnisse für: a91829
-
§ 177 BGB Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=177
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung