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§ 18 SigG Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=18
(1) Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder juristische Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 15 Abs. 2 an,