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§ 13 SigG Einstellung der Tätigkeit Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=13
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er hat dafür zu sorgen, dass die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten