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§ 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=174
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde