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§ 130 BGB Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=130
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein