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§ 136 BGB Behördliches Veräußerungsverbot Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb+01.07.2017&a=136
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.