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§ 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=125
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.