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§ 9 InvG Allgemeine Verhaltensregeln Investmentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&a=9
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Investmentvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger oder Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft zu verwalten. Sie