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§ 13 GmbHG Juristische Person; Handelsgesellschaft Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GmbHG&a=13
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Für die