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§ 170 StPO Entscheidung über eine Anklageerhebung Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stpo+01.07.2017&a=170
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft