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§ 102 StPO Durchsuchung bei Beschuldigten Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=102
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm