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§ 8 BrennAusbV Abschlußprüfung Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Verordnung+%C3%BCber+die+Berufsausbildung+zum+Brenner/zur+Brennerin&a=8
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2)