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§ 3 BrennAusbV Ausbildungsberufsbild Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Verordnung+%C3%BCber+die+Berufsausbildung+zum+Brenner/zur+Brennerin&a=3
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse 1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, 2. Umweltschutz, 3. Ausführen von Hygienemaßnahmen, 4. Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften, 5.