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§ 25a KWG Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger;
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=25a
(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die