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§ 6 GVFG Aufstellung der Programme Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVFG&a=6
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen besondere ergänzende Programme auf für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die in