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§ 11 GVFG Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVFG&a=11
(1) Führen die Eisenbahnen des Bundes oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der