1 Ergebnisse für: a53055
-
§ 16a LuftVO Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=16a
(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für 1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen; 2. Aufstiege