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§ 13 LuftVO Ausweichregeln Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=13
(1) Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander nähern, haben, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, nach rechts auszuweichen. (2) Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das
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§ 13 LuftVO Ausweichregeln Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO+1999&a=13
(1) Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander nähern, haben, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, nach rechts auszuweichen. (2) Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das