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§ 4a LuftVO Luftsportgerät und unbemanntes Luftfahrtgerät Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=4a
Auf den Betrieb von Luftsportgerät und unbemanntem Luftfahrtgerät finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung