1 Ergebnisse für: a44167
-
§ 22 BBiG Kündigung Berufsbildungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBiG&a=22
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem