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§ 17 BBiG Vergütungsanspruch Berufsbildungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBiG&a=17
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. (2) Sachleistungen