1 Ergebnisse für: a44165
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§ 20 BBiG Probezeit Berufsbildungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44165.htm
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.