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§ 20 TzBfG Information der Arbeitnehmervertretung Teilzeit- und Befristungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TzBfG&a=20
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.