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§ 15 TzBfG Ende des befristeten Arbeitsvertrages Teilzeit- und Befristungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TzBfG&a=15
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des