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§ 10 EuWO Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld Europawahlordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EuWO&a=10
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1