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§ 15 EuWO Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis Europawahlordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EuWO&a=15
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind 1. für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, 2. auf