1 Ergebnisse für: a45580
-
§ 9 TÄHAV Lagerung der Arzneimittel Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
https://www.buzer.de/s1.htm?g=T%C3%84HAV&a=9
(1) Der Tierarzt muss alle Arzneimittel in Betriebsräumen an einem einzigen Standort lagern. Abweichend von Satz 1 dürfen Arzneimittel auch in anderen Betriebsräumen gelagert werden, die sich in Zoologischen Gärten, Tierheimen,