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§ 30 GasNEV Festlegungen der Regulierungsbehörde Gasnetzentgeltverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GasNEV&a=30
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung