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§ 29 GasNEV Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde Gasnetzentgeltverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GasNEV&a=29
Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den