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§ 13 VerkProspG Haftung bei fehlerhaftem Prospekt Verkaufsprospektgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=verkaufsprospektg&a=13
(1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 wesentliche Angaben in einem Prospekt im Sinne des