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§ 13a VerkProspG Haftung bei fehlendem Prospekt Verkaufsprospektgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=verkaufsprospektg&a=13a
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 kann, wenn ein Prospekt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 des