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§ 6 WSG Heilfürsorge Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=6
Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei Wehrdienst nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes von bis zu sechs Monaten