1 Ergebnisse für: a32462

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=6

    Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei Wehrdienst nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes von bis zu sechs Monaten



Ähnliche Suchbegriffe