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§ 4 WSG Unterkunft Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=4
Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.