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§ 258 UmwG Möglichkeit des Formwechsels Umwandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UmwG&a=258
(1) Eine eingetragene Genossenschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen. (2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied, das an der Gesellschaft neuer