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Artikel 1 RBerG Rechtsberatungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RberG&a=1
§ 1 (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig ohne Unterschied zwischen haupt- und
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Artikel 1 RBerG Rechtsberatungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RBerG&a=1
§ 1 (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig ohne Unterschied zwischen haupt- und