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§ 3 StBerG Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen Steuerberatungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StBerG&a=3
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,