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§ 1 StBerG Anwendungsbereich Steuerberatungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StBerG&a=1
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung 1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und