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§ 15 AO Angehörige Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=15
(1) Angehörige sind 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte oder Lebenspartner, 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister, 5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder