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§ 7 ZMediatAusbV Übergangsbestimmungen Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZMediatAusbV&a=7
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen