2 Ergebnisse für: a100552
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Artikel 46 EGBGB Wesentlich engere Verbindung Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=46
Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.
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Artikel 46 EGBGB Wesentlich engere Verbindung Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=46
Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.