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§ 6 ZMediatAusbV *) Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZMediatAusbV&a=6
Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer 1. im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und 2. anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen