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§ 35 BMG Datenübermittlungen an ausländische Stellen Bundesmeldegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BMG&a=35
Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten