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§ 34 BMG Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen Bundesmeldegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BMG&a=34
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in