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§ 29 BMG Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Bundesmeldegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BMG&a=29
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28.