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§ 9 BattG Pflichten der Vertreiber Batteriegesetz
http://www.buzer.de/gesetz/8823/a161737.htm
(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Handelsgeschäft unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die