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§ 6 BattG Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien Batteriegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BattG&a=6
(1) Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für