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§ 13 GwG Freistellung von der Verantwortlichkeit Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg_2008&a=13
(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Absatz 1 meldet oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet, kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung