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§ 16 GwG Aufsicht Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg_2008&a=16
(1) Die nach Absatz 2 zuständigen Behörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 aus. Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und